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AGB – Supervision & Coaching

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die folgenden AGB gelten für einen Vertrag über Supervision und Coaching. Sie werden Auftraggeberinnen und Auftraggebern vor bzw. spätestens mit dem Vertragsangebot der Supervisorin/ des Supervisors bzw. Coach ausgehändigt oder zur Kenntnis gebracht (ein Verweis auf die Website ist ausreichend) und gelten als Bestandteil des Vertrages.

 

§ 1 Ablauf eines Supervisions- bzw. Coachingprozesses

Themenfelder und Zielsetzungen
Zum Beginn eines Supervisions- bzw. Coachingprozesses werden die relevanten Themenfelder und potentiellen Zielesetzungen für den geplanten Beratungsprozess erhoben und ggf. weiter konkretisiert.

In die Erhebung der Themenfelder und Zielsetzungen werden die Supervisandinnen/ Supervisanden bzw. Coachees und ggf. eine Vertretung der Organisation, in der der Beratungsprozess stattfindet, einbezogen.

Sollten die im Laufe des Prozesses zur Beratung anstehenden Themenfelder von den vereinbarten Themenfeldern abweichen, so entscheidet die Supervisorin/ der Supervisor bzw. Coach in Abstimmung mit den Supervisandinnen/ Supervisanden bzw. Coachees, ob diese Modifikation im Rahmen der geschlossenen Vereinbarung bearbeitet werden kann oder ob eine Neuabstimmung der Themenfelder ggf. mit den anderen Kontraktpartnern notwendig ist. Gleiches gilt für eine ggf. notwendige Modifikation der vereinbarten Zielsetzungen.

Auswertungen
In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Jahr und vor Abschluss des Beratungszeitraumes, findet eine Zwischen- bzw. Abschlussauswertung des Supervisions- bzw. Coachingprozesses statt.

 

§ 2 Haltung und Qualität

Mitgliedschaft in einem Berufsverband
Als Mitglied im Berufs- und Fachverband der „Deutschen Gesellschaft für Supervision und Coaching e.V.“ (DGSv) ist die Supervisorin/ der Supervisor bzw. Coach Teil eines Qualitätsverbundes und verpflichtet sich damit auf die Einhaltung der ethischen Leitlinien und der Mitgliederverordnung der DGSv (www.dgsv.de). Dies trägt zur Sicherung und Entwicklung der Qualität der angebotenen Beratungsleistungen bei.

Qualitätssicherung und -entwicklung
Zur stetigen Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Arbeit nutzt die Supervisorin/ der Supervisor bzw. Coach regelmäßig geeignete Maßnahmen aus dem Qualitätsmanagement der DGSv sowie kollegiale Beratung, Kontroll- oder Metasupervision oder andere Maßnahmen zur Reflexion und Evaluation der eigenen Beratungsarbeit.

Ombudsstelle
Im Falle von Differenzen und Beschwerden steht der Auftraggeberin/ dem Auftraggeber die unabhängige Ombudsstelle der DGSv zur Verfügung. Beschwerden können an die Ombudsstelle zur weiteren Bearbeitung gemeldet werden (www.dgsv.de).

 

§ 3 Abrechnungsmodalitäten, Stornierungen, Ausfallkosten

Absagen von einzelnen Sitzungen
Wird eine Supervisions- bzw. Coachingsitzung oder ein Auswertungsgespräch seitens der Supervisandinnen/ der Supervisanden oder deren Organisation abgesagt, so wird das Sitzungshonorar (ohne Fahrtkosten bzw. Aufwandsentschädigung) wie folgt in Rechnung gestellt:

  • mehr als 10 Werktage vor Sitzungsbeginn: keine Berechnung eines Ausfallhonorars
  • bis zu 10 Werktage vor Sitzungsbeginn: 50% des Honorars als Ausfallhonorar
  • bis zu 5 Werktage vor Sitzungsbeginn: 75% des Honorars als Ausfallhonorar
  • bis 2 Werktage vor Sitzungsbeginn: 100% des Honorars als Ausfallhonorar

Sollte die Supervisorin/ der Supervisor bzw. Coach eine Sitzung absagen müssen, wird sie/ er die Supervisandinnen/ Supervisanden bzw. Coachees oder deren Organisation umgehend darüber in Kenntnis setzen. Eine Honorarabrechnung erfolgt in diesem Falle nicht.

Umsatzsteuer
Honorare der Supervisorin/ des Supervisors bzw. Coach sind in der Regel umsatzsteuerpflichtig. Macht die Auftraggeberin/ der Auftraggeber einen Tatbestand zur Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 UStG geltend, so weist sie/ er dies der Supervisorin/ dem Supervisor bzw. Coach bei Abschluss des Vertrages den Befreiungsgrund in geeigneter Weise nach. Sollte eine Bescheinigung über eine Umsatzsteuerbefreiung nicht vorgelegt werden oder stellt sich die Bescheinigung der Auftraggeberin/ des Auftraggebers im Nachhinein als unzureichend heraus, so wird die Umsatzsteuer von der Supervisorin/ dem Supervisor bzw. Coach –  auch rückwirkend – in Rechnung gestellt und an das zuständige Finanzamt abgeführt.
Für die Richtigkeit einer Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 UStG ist alleine die Supervisorin/ der Supervisor bzw. Coach verantwortlich.

 

§ 4 Vereinbarung zur Verschwiegenheit

Grundsätzlich verpflichtet sich die Supervisorin/ der Supervisor bzw. Coach zur Verschwiegenheit in allen persönlichen und organisatorischen Belangen, von denen sie/ er im Laufe der Tätigkeit Kenntnis erhält. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch über das Auftragsende hinaus. Supervisorinnen/ Supervisoren bzw. Coaches gehören nicht zu den Berufsgruppen, die einer besonderen gesetzlichen Verschwiegenheit nach § 203 StGB unterliegen.

Die Supervisorin/ der Supervisor bzw. Coach behält sich nach § 2 dieser AGB vor, sich selbst unter Wahrung der Vertraulichkeit und mit Hilfe geeigneter Anonymisierungen beraten zu lassen. Es wird gewährleistet, dass in der Beratung kein Rückschluss auf den Supervisionsprozess gezogen werden kann.

Grundsätzlich wird sich die Supervisorin/ der Supervisor bzw. Coach organisationsintern nach dem Grundsatz verhalten, dass Vertraulichkeit bezüglich persönlicher Themen der Supervisandinnen/ der Supervisanden bzw. Coachees zu wahren ist.

Die Supervisorin/ der Supervisor bzw. Coach geht davon aus, dass alle in der Supervision, dem Coaching zur Kenntnis gekommenen Inhalte von allen Beteiligten vertraulich behandelt werden. Zu Beginn des Supervisionsprozesses/ des Coaching wird dies seitens der Supervisorin/ des Supervisors bzw. Coach thematisiert.

Erhält die Supervisorin/ der Supervisor bzw. Coach im Laufe der Supervision/ des Coaching Kenntnis über Ereignisse mit strafrechtlicher Relevanz (bspw. Kindeswohlgefährdung, Gewalt in der Pflege o.ä.) oder arbeitsrechtlicher Relevanz (bspw. Unterschlagung o.ä.), wird die Supervisorin/ der Supervisor bzw. Coach dies mit den Supervisandinnen/ Supervisanden bzw. Coachees besprechen und vereinbaren, auf welche Weise und von wem die zuständigen Organisationsvertretungen zeitnah informiert werden.

 

§ 5 Datenschutz, DSGVO, Einwilligung

Mit Unterzeichnung des Vertrages willigen alle Vertragspartnerinnen/ Vertragspartner im Sinne der DSGVO ein, dass schriftliche Aufzeichnungen zu den Beratungsprozessen von den Supervisorin/ dem Supervisor bzw. Coach erstellt, verarbeitet und gespeichert werden können.

Bei Abschluss und Durchführung des Beratungsvertrages werden persönliche Daten (bspw. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Vertragsdaten, Bankverbindung) durch die Supervisorin/ den Supervisor bzw. Coach dokumentiert. Mit Abschluss des Vertrages willigt die Auftraggeberin/ der Auftraggeber ein, dass diese Datenverarbeitung vorgenommen werden kann (gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a. EU DSGVO).

Die Supervisorin/ der Supervisor bzw. Coach wird die Supervisandinnen/ die Supervisanden bzw. Coachees zu Beginn des Beratungsprozesses darüber informieren, dass die Datenverarbeitung stattfindet und durch den Vertrag eine Einwilligung ausgesprochen wurde.

Eine zusätzliche schriftlich Einwilligung durch die Supervisandinnen/ die Supervisanden bzw. Coachees ist damit nicht mehr erforderlich (BeckOK zu Art. DSGVO, RN86).

Die Einwilligungserklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden, ohne dass dadurch Nachteile für die Auftraggeberin/ den Auftraggeber eintreten. Ein Widerruf kann per E-Mail erfolgen. Sofern die Supervisorin/ der Supervisor bzw. Coach Aufzeichnungen über die Beratung erstellt, die sie/ er für die Beratung benötigt (bspw. steuerlich relevante Aufzeichnungen), ist ein Widerruf der Einwilligungserklärung ein Grund zur fristlosen Kündigung.

 

§ 6 Steuern, Sozialabgaben, Haltung

Die Vertragspartnerinnen/ Vertragspartner sind sich einig, dass durch den Supervisionsvertrag kein Arbeits- oder Dienstverhältnis begründet wird. Die Supervisorin/ der Supervisor bzw. Coach sichert zu, dass sie/ er nicht scheinselbständig ist.

Die Supervisorin/ der Supervisor bzw. Coach sichert zu, dass sie/ er die aus einem Auftrag erwirtschafteten Umsätze korrekt versteuert und ggf. fällige Abgaben zur Sozialversicherung vornimmt.

Die Supervisorin/ der Supervisor haftet nur

  • im Falle von vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung bei Ansprüchen aus der Verletzung von Leben und Gesundheit.
  • im Falle von Vorsatz und Fahrlässigkeit bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
  • im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten.

Die Supervisorin/ der Supervisor bzw. Coach hat zur Absicherung der Tätigkeit eine berufliche Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5.000.000 € abgeschlossen.

 

Aachen, Januar 2023